AMTLICHE VERMESSUNG
HÖCHSTE QUALITÄT MIT BESONDERER VERANTWORTUNG.
Bei der amtlichen Vermessung zählt Genauigkeit ebenso wie Zuverlässigkeit. Wir als Öffentlich bestelltes Vermessungsingenieurbüro (ÖbVI) sind hochqualifizierte Experten des Vermessungswesens. Als mit einem öffentlichen Amt beliehene Freiberufler führen wir hoheitliche Vermessungen im oder auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters durch. Wir dürfen Tatbestände an Grund und Boden mit öffentlichem Glauben beurkunden und Bescheinigungen hierzu erstellen. Da die Tätigkeit des ÖbVI eine hohe Verantwortung in sich trägt, wurden Art und Umfang der Aufgabenausübung innerhalb eines strengen gesetzlichen Rahmens definiert (ÖbVIG NRW). Wir als Öffentlich bestelltes Vermessungsingenieurbüro in Bonn unterliegen der Aufsicht durch die Bezirksregierung Köln.
- Amtlicher Lageplan
- Teilungsvermessung
- Grenzvermessung
- Amtliche Gebäudeeinmessung
- Bodenordnung
- Bauleitplanung
- Grundstücksbewertung
Amtlicher Lageplan
IM FOKUS: DIE VERLÄSSLICHE PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSGRUNDLAGE.
Sie benötigen für einen Bauantrag den Amtlichen Lageplan mit der Eintragung des von Ihnen oder Ihres Architekten geplanten Bauvorhabens. Dieser Amtliche Lageplan wird von uns als Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieurbüro (ÖbVI) auf der Grundlage unserer Messung, Heranziehung von weiteren maßgeblichen amtlichen Unterlagen und den Bauzeichnungen des Architekten erstellt. Wir gewährleisten hierbei die richtige Eintragung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten und Vorgaben. Somit ist der Amtliche Lageplan zum Bauantrag wesentlicher Bestandteil der Bauantragsunterlagen zur späteren Erteilung der Baugenehmigung seitens der Bauordnungsbehörde.
Teilungsvermessung
BEURKUNDUNG NEUER GRUNDSTÜCKSGRENZEN.
Die Teilungsvermessung ist zwingend notwendig, wenn ein oder mehrere Grundstücksteile veräußert oder unterschiedlich belastest werden sollen. Wir als Öffentlich bestelltes Vermessungsingenieurbüro (ÖbVI) beraten Sie bei einer geplanten Teilungsvermessung vorab kompetent, umfassend und darüber hinaus auch hinsichtlich einer möglichen Grundstücksentwicklung. Falls eine Genehmigung der Grundstücksteilung notwendig wird, holen wir diese für Sie bei der zuständigen Bauordnungsbehörde ein. Stehen die geplanten Grenzen fest, übertragen wir diese in die Örtlichkeit und marken sie ab. Im Anschluss an den örtlichen Grenztermin reichen wir die Messungsschriften dem Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein.
Grenzvermessung
BESEITIGUNG VON UNKLARHEITEN BEZÜGLICH DES ÖRTLICHEN GRENZVERLAUFS.
Im Gegensatz zur Teilungsvermessung dient die Grenzvermessung der Feststellung, Abmarkung oder amtlichen Bestätigung bestehender Grundstücksgrenzen. Sie kommt zum Beispiel im Vorfeld einer geplanten Grenzeinfriedung oder im Falle von Grenzstreitigkeiten in Betracht. Da wie bei der Teilungsvermessung abschießend ein örtlicher Grenztermin unter Einbeziehung der benachbarten Beteiligten stattfindet und die Messungsschriften dem Katasteramt zur Prüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht werden, schafft die Grenzvermessung höchste Rechtsicherheit hinsichtlich des tatsächlichen örtlichen Grenzverlaufs.
Amtliche Gebäudeeinmessung
VERPFLICHTUNG DES GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMERS ZUR AKTUALISIERUNG DER LIEGENSCHAFTSKARTE.
Nach Fertigstellung oder Umbau eines Gebäudes erfolgt die Bauabnahme durch die Bauordnungsbehörde und im Anschluss eine Meldung über den Vorgang an das zuständige Katasteramt. Dieses fordert die jeweiligen Grundstückseigentümer dazu auf, das neue oder im Grundriss veränderte Gebäude durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Die Verpflichtung zur Einmessung ergibt sich aus § 16 des VermKatG NRW. Nach Auftragserteilung übernehmen wir als Öffentlich bestelltes Vermessungsingenieurbüro (ÖbVI) für Sie alle weiteren Schritte, damit Sie als Grundstückseigentümer Ihrer Gebäudeeinmessungspflicht nachgekommen sind.
Bodenordnung
EINE ZUKUNFTSORIENTIERTE UND SICHERE PLANUNG AUF GANZER FLÄCHE.
Bodenordnung und Landmanagement erfordern heute mehr denn je eine sensible, vorausschauende Sichtweise. Die nachhaltige Entwicklung von Städten, Gemeinden oder unbebauten Landschaften ist schon im §1 des BauGB verankert. Hier heißt es unter anderem „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden“. Unter Bodenordnung versteht man die hoheitliche Umgestaltung von Eigentums- oder Besitzverhältnissen. Im städtischen Bereich spricht man auch von der Umlegung. Deren Ziel ist es, Grundstücksflächen einer gezielten städtebaulichen Nutzung, in der Regel auf Grundlage eines Bebauungsplans, zuzuführen. Darüber hinaus finden immer mehr privatrechtliche Bodenordnungsverfahren Anwendung. In diesem Fall kauft ein Investor eine Fläche, die durch Entwicklungsmaßnahmen einer städtebaulichen Nutzung zugeführt werden. Zu den Entwicklungsmaßnahmen gehören auch die Erschließung, Neuparzellierung oder Verschmelzung von Flurstücken. Als beratender Partner stehen wir Grundstückseigentümern ebenso wie Projektentwicklern und Kommunen zur Seite.
Bauleitplanung
DER GESETZLICH GEREGELTE WERKZEUGKASTEN.
Die Stadt oder Gemeinde verlangt in der Regel bei größeren Grundstücksentwicklungen zur Steuerung der baulichen Nutzung die Erstellung eines Bebauungsplanes. Ein beschleunigtes Verfahren zur Schaffung oder Änderung des Baurechts kann beispielsweise der sog. Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB sein, der vom Investor in Absprache mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde erstellt wird und das Bauvorhaben im Allgemeinen sowie die Maßnahmen zur Erschließung umfasst. Wir erstellen für Sie die Plangrundlage und den Rechtsplan mit allen relevanten Angaben. Darüber hinaus helfen wir Ihnen bei der Abstimmung der Verfahrensabläufe mit der Gemeinde. Als zuverlässiger Partner begleiten wir Sie während des gesamten Projektes – von der Aufstellung bis zur Rechtskraft Ihres vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Grundstücksbewertung
GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG IST EXPERTENSACHE.
Die Grundstücksbewertung ist nicht nur eine solide Grundlage für die finanzielle Planung beim Kauf und Verkauf einer Immobilie oder von unbebauten Grundstücken, sondern auch eine solide Basis für eine belastbare Vermögensaufstellung. Für Kommunen leisten wir als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure unseren Beitrag für die Bodenordnung und die Bilanzierung der öffentlichen Haushalte (NKF). Falls erforderlich, arbeiten wir mit interdisziplinären Gutachtern zusammen.
Zu den weiteren Leistungsbereichen: TECHNISCHE VERMESSUNG | PROJEKTENTWICKLUNG | BIM
KONTAKT
Sie interessieren sich für weitere Informationen? Dann rufen Sie an oder senden Sie eine E-Mail. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
PILHATSCH INGENIEURE
Diplom-Ingenieur Martin Pilhatsch
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI),
Beratender Ingenieur
Rüngsdorfer Straße 6, 53173 Bonn (Bad Godesberg)